Steiermark
Der Jagdpachtzins kann gemäß § 21 Abs.3 innerhalb von sechs Wochen in der Zeit vom
22. November 2024 bis03. Jänner 2025
von den Grundeigentümern, nach telefonischer Terminvereinbarung im Stadtamt Eisenerz oder per E-Mail Izabela.pejic@eisenerz.at unter Bekanntgabe der Kontonummer angefordert werden.
Der Jagdpachtzins ist eine gesetzlich geregelte Holschuld. Eine automatische Überweisung ist daher nicht zulässig. Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Wochen, ist keine Auszahlung mehr möglich. Der nicht beantragte Jagdpachtzins verfällt zugunsten der Gemeindekasse.
22.11.2024
Text und Bilder aus: https://www.eisenerz.at
| A| A